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StuB 17/2002 S. 863

Verlustbehaftete Darlehensforderungen als Betriebsvermögen?

Von vornherein verlustbehaftete Darlehensforderungen können gem. nrkr. Urteil des (Nichtzulassungsbeschw. eingel., BFH-Az.: X B 29/02, EFG 2002 S. 746) weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen sein; diesbezügliche Verluste entstehen daher auf der steuerlich unbeachtlichen Vermögensebene (Bezug: § 4 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Praxishinweise: (1) Das Urteil betrifft die Zugehörigkeit von risikobehafteten Darlehensforderungen zum Betriebsvermögen. Im Streitfall hatte der Kläger, der einen ruhenden Gewerbebetrieb unterhielt, zwei Darlehen einer GmbH gewährt, deren Alleingesellschafter er war. Das FG rechnete weder die GmbH-Beteiligungen noch die Darlehensforderungen, die im Streitjahr wertlos wurden, dem Betriebsvermögen zu.

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