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BFH 04.05.2004 XI R 34/03, StuB 16/2004 S. 746

Einkommensteuer | Rück- bzw. Vortragsfähigkeit von Großspenden

Die Rück- bzw. Vortragsfähigkeit einer sog. Großspende („Einzelzuwendung von mindestens 50 000 DM”) setzt voraus, dass der Spendenbetrag beide in § 10b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG genannten Höchstsätze überschreitet (Bezug: § 10b Abs. 1 EStG).▶VT 610/04

Praxishinweise: Spendet jemand „normal” (= Spende unter 50 000 DM, jetzt: 25 565 €), dann gilt ganz strikt das Abflussprinzip. Die Spende ist im Rahmen der Höchstbeträge (5 bzw. 10 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte, 2 v. T. der gesamten Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter) nur in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie geleistet worden ist. Bei Großspenden hat der Gesetzgeber zur Anregung der Spendenfreudigkeit dieses Prinzip durchbrochen; es war aber nicht gewollt, den Stpfl. ein Wahlrecht einzuräumen. Ein Rück- bzw. Vortrag der Großspende kommt d...