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Kündigung wegen Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oder den Vorgesetzten
Die Erstattung einer Strafanzeige durch den Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber kann gem. nrkr. (BAG-Az.: 2 AZR 279/02; DB 2002 S. 1612) nur dann einen „an sich” geeigneten Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn ihr wissentlich unwahre oder leichtfertig gemachte falsche Angaben zu Grunde liegen (Bezug: § 626 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG). Ebenso hat das Hessische LAG mit nrkr. Urteil vom - 15 Sa 411/01 (BAG-Az.: 2 AZR 235/02; DB 2002 S. 1612) entschieden, dass eine Strafanzeige eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oder einen Vorgesetzten dann nicht als Kündigungsgrund geeignet ist, wenn in der Strafanzeige nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben enthalten sind.