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Notwendigkeit eines Finanzierungszusammenhangs bei der Ansparrücklage
Zwischen der Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG und der Investition muss ein Finanzierungszusammenhang bestehen. Dieser ist nicht gewahrt, wenn die Rücklage erst später als zwei Jahre nach Anschaffung des Wirtschaftsguts gebildet wird.
Praxishinweise: Durch die Ansparabschreibung soll eine künftige Anschaffung oder Herstellung begünstigt werden. Dieser Zweck wird aber nach Ansicht des BFH dann nicht mehr erreicht, wenn das Wahlrecht zur Bildung der Rücklage so spät ausgeübt wird, dass von einem Finanzierungszusammenhang nicht mehr gesprochen werden kann. Es fehlt am notwendigen für eine Investitionserleichterung erforderlichen Steuerstundungseffekt, wenn das – verfahrensrechtlich zulässige – Wahlrecht nachträglich (im Streitfall mehr als zwei Jahre nach Anschaffung der...