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Örtliche Zuständigkeit bei Wechsel des Beklagten
Ein Wechsel des Beklagten lässt die örtliche Zuständigkeit des FG unberührt, wenn der neue Beklagte zwar nicht seinen Sitz im Bereich des FG hat, Streitgegenstand jedoch weiterhin die Rechtmäßigkeit des ursprünglich klagebefangenen Verwaltungsakts ist (Abgrenzung zum , BStBl 2005 II S. 101 = StuB 2005 S. 281; Bezug: § 70 Satz 1 FGO).▶NWB UAAAB-54896
▶Praxishinweise: Ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel wegen Änderung der örtlichen Zuständigkeit führt nicht zwingend zu einer geänderten örtlichen Zuständigkeit des FG, da nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG die Zulässigkeit des Rechtsweges durch eine nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände nicht berührt wird. Eine Änderung der Zuständigkeit des FG würde nur dann eintreten, wenn gleichzeitig mit der Änd...