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Auflösung einer Ansparrücklage
Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG und der Veräußerung des Betriebs, so ist gem. (BFH/NV 2005 S. 845) der Ertrag aus der Auflösung nicht dem laufenden Gewinn des (Rumpf-)Wirtschaftsjahres, sondern dem begünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen (Bezug: § 4 Abs. 1, 3, § 7g Abs. 3–4, 6, § 16 EStG; § 8b EStDV).▶ NWB FAAAB-44808