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Klarheit bei Voreinzahlung auf zukünftige Kapitalerhöhung
Der ) hat in Bezug auf die §§ 55, 57 Abs. 2, 7 Abs. 2 GmbHG entschieden, dass im Kapitalaufbringungssystem der GmbH der Kapitalerhöhungsbeschluss die maßgebliche Zäsur bildet. Voreinzahlungen auf die künftige Kapitalerhöhung haben schuldtilgende Wirkung nur dann, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Fassung des Erhöhungsbeschlusses noch als solcher im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist. Dem steht es nicht gleich, dass auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft eingezahlt wird und die Bank nach Verrechnung der Gutschrift eine Verfügung über den Einlagebetrag zulässt (Klarstellung zum , ZIP 1996 S. 1466).▶VT 597/04
▶Praxishinweise: (1) Von einer Voreinzahlung auf eine...