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Einkommensteuer | Umwandlung einer vereinbarten Leibrente in eine dauernde Last
Die Parteien einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge, die im Rahmen eines Altenteilsvertrags im Sinne der landesrechtlichen Ausführungsgesetze zum BGB oder eines diesem vergleichbaren Versorgungsvertrags zunächst die Nichtabänderbarkeit der Leistungen und damit eine Leibrente vereinbart haben, können im Nachhinein mit Wirkung für die Zukunft die Abänderbarkeit der Leistungen vereinbaren und damit die Leibrente in eine dauernde Last umwandeln (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 EStG).▶VT 562/04
▶Praxishinweise: Bei einem anlässlich einer Vermögensübergabe geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Versorgungsvertrag, der nach seiner Rechtsnatur grundsätzlich abänderbar ist. Nur ein ausdrücklicher Ausschluss der Abänderbarkeit führt also dazu, dass die Leistung...