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Rückstellung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung
Ein Unternehmen, dessen Zweck das Recycling von Bauschutt ist, kann eine Rückstellung für die nach dem jeweiligen Bilanzstichtag anfallenden Aufbereitungskosten bilden, sofern die zeitnahe Verarbeitung behördlich überprüft wird (Bezug: § 5 Abs. 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).▶VT 554/04
▶Praxishinweise: Mit der Erzielung des Erlöses aus der Anlieferung des Bauschutts entsteht zugleich die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Entsorgung (Sortierung, Aufbereitung usw.), und die Nichtbefolgung der konkreten Gesetzesbefehle ist mit entsprechenden Sanktionen verbunden. Ist mit einer Inanspruchnahme aus dieser Verpflichtung ernsthaft zu rechnen (z. B. behördliche Überprüfung), ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.