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Differenzierung zwischen Verbot und Genehmigungsvorbehalt bei Nebentätigkeit
Die arbeitsvertragliche Klausel, eine Nebenbeschäftigung bedürfe der Zustimmung des Arbeitgebers, stellt gem. (DB 2002 S. 1507) die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt (Bezug: §§ 1 ff. ArbZG; §§ 242, 1004 BGB).