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Entlastung von deutscher Abzugsteuer
Bei Einkünften i. S. des § 50a Abs. 4 EStG wird Abzugsteuer bis zu einem Satz von 25 v. H. (für Vergütungen, die nach dem 31. 12. 2002 zufließen: bis zu einem Satz von 20 v. H.) erhoben. Die Abzugsteuer ist vom Schuldner der Vergütung einzubehalten und an das für ihn zuständige FA abzuführen (§ 50a Abs. 5 EStG). Ausländische Empfänger (Gläubiger) derartiger Einkünfte sind nach Maßgabe der DBA von dieser Abzugsteuer zu entlasten (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung). Das Entlastungsverfahren regelt § 50d EStG. Das (BStBl I S. 521) ein Merkblatt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gem. § 50a Abs. 4 EStG aufgrund von DBA bekannt gemacht.▶Das Merkblatt kann beim Kundenservice des NWB-Verlags unter Tel.: 02323/141-171 oder per E-Mail: service@nwb.de angefordert werden.