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Umsatzsteuer | Vertrauensschutzregelung nicht für Drittstaaten
(1) Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eindeutig so zu beantworten ist, wie es das FG in dem angefochtenen Urteil getan hat. (2) Die für innergemeinschaftliche Lieferungen geltende Vertrauensschutzregelung im § 6a Abs. 4 UStG ist nicht auf Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten anwendbar (Bezug: § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; § 6, § 6a Abs. 4 UStG 1999; Art. 21 Nr. 1a, Art. 28c Teil A Richtlinie 77/388/EWG).▶VT 541/04
▶Praxishinweise: Die Entscheidung ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen. Der BFH verneinte eine Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, da eine analoge Anwendung des § 6a Abs. 4 UStG, die sich ausdrücklich auf innergemeinschaftliche Lieferungen bezieht, vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.