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Aktien einer Zuckerfabrik als notwendiges Betriebsvermögen eines Landwirts
Aktien einer Zuckerfabrik gehören gem. (BFH/NV 2004 S. 931) auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn die Beteiligten den mit dem Aktienbesitz satzungsgemäß verbundenen Anbau- sowie Liefer- und Abnahmepflichten nur eingeschränkt nachgekommen sind (Bezug: § 4 Abs. 1, § 13 EStG).▶VT 529/04