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StuB 14/2003 S. 672

Vorrang des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Feststellungs- bzw. Festsetzungsverfahren

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Abschluss der Prüfungen gem. §§ 176, 177 InsO dürfen gem. grundsätzlich keine Bescheide mehr erlassen werden, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder festgesetzt werden, die die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können (Bezug: §§ 87, 174 f. InsO; § 47 Abs. 1 und 2 KStG a. F.).▶VT 754/03

Praxishinweise: Der BFH hält an der zum Konkursverfahren ergangenen Rechtsprechung auch für das Insolvenzverfahren fest. Für Fälle, in denen sich Steuererstattungen verzögern würden, billigt der BFH dem Insolvenzverwalter ein Antragsrecht für den Erlass etwaiger notwendiger Grundlagenbescheide zu.

– erl –