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StuB 14/2003 S. 656

Entnahme durch Zulassung einer nahe stehenden Person zu einer Kapitalerhöhung bei einer Kapitalgesellschaft

Wird ein Angehöriger zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung einer GmbH zugelassen, liegt in der Differenz zwischen dem Wert des übernommenen Anteils und der zu erbringenden Gegenleistung gem. nrkr. (Rev. eingel., BFH-Az.: III R 8/03, EFG 2003 S. 708) eine Entnahme, wenn die zum Bezug berechtigenden Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören und der neue Geschäftsanteil Privatvermögen wird. Auf die Besteuerung des Entnahmewerts könne nicht deshalb verzichtet werden, weil der neue Geschäftsanteil eine wesentliche Beteiligung gem. § 17 EStG darstelle (Bezug: § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2 AO; § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5b, § 17 EStG; § 55 GmbHG; § 186 Abs. 1 AktG).▶VT 733/03

Praxishinweise: (1) Der Kläger hatte 1981 als Einzelunternehmer eine Betriebsaufspaltu...