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Einkommensteuer | Ausschluss des Abzugs von Kosten für eine künstliche Befruchtung
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation), die infolge veränderter Lebensplanung wegen einer früher freiwillig zum Zweck der Empfängnisverhütung vorgenommenen Sterilisation erforderlich werden, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (Bezug: § 12, § 33 EStG).▶NWB QAAAB-55304
▶Praxishinweise: Als außergewöhnliche Belastung sind nur die Kosten für die Behandlung einer Krankheit abzugsfähig. Von einer Krankheit kann aber nicht gesprochen werden, wenn die Sterilität auf einem freiwilligen und bewussten Eingriff beruht, um die Empfängnisbereitschaft zu unterbinden. Es handelt sich bei der (späteren) künstlichen Befruchtung nur um das Rückgängigmachen einer früher getroffenen Entscheidung. Die Ursache der da- S. 595durch entstandenen Kosten li...