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Keine Ansparrücklage bei Unmöglichkeit der geplanten Investitionen wegen zwischenzeitlicher Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe
Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen ist, dass eine Investition i. S. von § 7g Abs. 3 EStG „beabsichtigt” ist. Der Stpfl. ist daher gem. (BFH/NV 2005 S. 848) nicht gehalten, die Absicht einer Investition nachzuweisen. Allerdings muss die Investition ausreichend konkretisiert sein. Im Rahmen der zur Annahme einer „voraussichtlichen” Investition erforderlichen Prognose ist vor allem zu prüfen, ob der Ansparrücklage eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition zugrunde liegt (vgl. z. B. , BStBl 2004 II S. 184 = StuB 2003 S. 127). Dies ist zu verneinen, wenn die Vornahme der vom Stpfl. am Bilanzstichtag (vorgeblich) geplanten Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Jahresabschlusses und dess...