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Zulagenberechtigung nur für nachträgliche Herstellungskosten
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 begünstigt nur den Teil der Anschaffungskosten für ein Gebäude, der auf Herstellungsarbeiten entfällt, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags durchgeführt hat.▶VT 489/04
▶Praxishinweise: Förderziel des § 3 InvZulG 1999 ist die Modernisierung und Sanierung des Altbaubestands und deshalb sind Aufwendungen für den Erwerb der „alten Substanz” – auch wenn diese nachträglich entstanden sind – nicht begünstigt. Aufwendungen des Veräußerers sind beim Erwerber nur dann begünstigt, wenn sie als Modernisierungs- bzw. Sanierungskosten den Kaufpreis beeinflusst haben.