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Kein Ausschluss des bei der Umwandlung dissentierenden Gesellschafters
Nach der klaren gesetzlichen Regelung scheidet ein Gesellschafter, der der Umwandlung der Gesellschaft nicht zustimmt, nicht aus der Gesellschaft aus. Er wird nach der insoweit zwingenden Vorschrift des § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG auch als dissentierender Gesellschafter i. d. R. mit der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register an dem neuen Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt. Hiervon abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen verstoßen gegen zwingendes Recht und sind daher unzulässig (§ 1 Abs. 3 UmwG; [nrkr.], ZIP 2003 S. 78).▶VT 728/03
▶Praxishinweise: Ein Anteilsinhaber, der gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, bekommt gem. § 207 UmwG einen Anspruch auf das Angebot e...