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Körperschaftsteuer | Vermutung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung bei vGA
Leistet eine durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschte GmbH bei Anbahnung eines Importgeschäfts über einen vermögenslosen Zwischenhändler eine Barvorauszahlung i. H. von 450 000 DM, die sodann wegen Diebstahls als außerordentlicher Aufwand deklariert wird, so begründet gem. nrkr. , G, F (BFH-Az.: I B 138/02, EFG 2003 S. 342) die durch unklare Vereinbarungen geprägte und gravierend dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsführers widersprechende Abwicklung des Geschäfts eine widerlegungsbedürftige Vermutung (Beweislastumkehr) für die Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis (Bezug: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).▶VT 696/03