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StuB 13/2003 S. 610

Betriebsaufwand und Gelddiebstahl

Wird von einer GmbH ein „a. o. Aufwand” unter Hinweis auf einen Gelddiebstahl verbucht und lassen die vorgetragenen Sachumstände auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsführers schließen, ist gem. nrkr. (Rev. eingel., BFH-Az.: I R 92/02, EFG 2003 S. 639) ertragswirksam ein Schadenersatzanspruch der GmbH zu erfassen.▶VT 687/03

Praxishinweise: (1) Im Urteilsfall hat eine GmbH einen bei ihr festgestellten Gelddiebstahl i. H. des gestohlenen Betrags handelsrechtlich als außerordentlichen Aufwand verbucht und somit steuermindernd geltend gemacht. Konkret wurde das Geld aus dem Pkw des Gesellschafter-Geschäftsführers gestohlen, wo es – anstatt es zur Bank zu bringen – mehrere Tage deponiert worden war.

(2) Das FA...