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Gleichstellung von Ansprüchen aus Arbeitszeitguthaben mit sonstigen Arbeitsentgeltansprüchen
Sog. Arbeitszeitguthaben können gem. (DB 2002 S. 1012) nur dann im Rahmen des Konkursausfallgelds berücksichtigt werden, wenn der gutgeschriebene Anspruch im Konkursausfallgeldzeitraum erarbeitet worden ist. Der Arbeitsentgeltanspruch aus einem Wertguthaben unterscheide sich im Gegensatz zu Provisionsansprüchen (vgl. ) nicht von sonstigen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt (Bezug: § 141b Abs. 1 AFG; § 7d Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).