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Pensionszusage auf 70. Lebensjahr mit Option zum 65. Lebensjahr
Der Erdienenszeitraum für eine Pension ist gem. nrkr. , G, F (BFH-Az.: I R 25/04, EFG 2004 S. 600) nicht gewahrt, wenn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer vor Ablauf von 10 Jahren in den Ruhestand treten kann. Die Höhe der zugesagten Pension im Verhältnis zur Restdienstzeit und zur Gesamtlebensarbeitszeit ist nach der BFH-Rechtsprechung neben der nicht eingehaltenen Erdienenszeit kein zur steuerlichen Anerkennung geeignetes Merkmal (Bezug: § 8 KStG; § 6a EStG).▶VT 448/04