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Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug für zu hoch ausgewiesene Steuer
1. Die Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2 UStG und § 14 Abs. 3 UStG hat insoweit keine Bedeutung mehr, als S. 622
nur die geschuldete USt als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehbar ist (, BStBl II S. 695) und
eine unrichtig oder zu Unrecht in Rechnung gestellte USt berichtigt werden kann, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist (, BFH/NV 2001 S. 1088 = StuB 2001 S. 671).
2. Hat der leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG 1980/§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG 1991 abgesetzt, ist die zu hoch ausgewiesene USt nicht als Vorsteuer abziehbar.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, § 15 Abs. 1 N...