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Voraussetzungen für reguläres Delisting
Ein Entlastungsbeschluss (§ 120 AktG) ist auch dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten des Vorstands oder Aufsichtsrats ist, das eindeutig einen schwer wiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhaltet (Klarstellung zu BGH, WM 1967 S. 503). Verletzt der Aufsichtsrat seine Berichtspflicht nach § 314 Abs. 2 AktG, ist der ihm Entlastung erteilende Hauptversammlungsbeschluss anfechtbar. Das reguläre Delisting (Widerruf der Börsenzulassung) beeinträchtigt wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum. Es bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung sowie eines Pflichtangebots der Aktiengesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre. Der Beschluss bedarf keiner sachlichen...