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Einkommensteuer | Keine Unterstellung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Verpachtung unbebauten Grundbesitzes
Die der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit der Stpfl. beabsichtigt, letztlich einen Einnahmen-Überschuss zu erwirtschaften (, BStBl 1998 II S. 771), gilt nicht für die dauerhafte Verpachtung von unbebautem Grundbesitz.▶VT 605/03
▶Praxishinweise: Die vom BFH unterstellte Einkünfteerzielungsabsicht bei einer „dauerhaften Vermietung” ist nur für Wohnimmobilien anwendbar. Bei unbebautem Grundbesitz ist deshalb nur dann von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, wenn eine Prognose einen Gesamtüberschuss der Einnahmen erwarten lässt.