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Gleichbehandlung im Bereich der Vergütung
Die Annahme eines Arbeitgebers, er sei auf Mitarbeiter angewiesen, die ihre berufliche Qualifikation in einem rechtsstaatlichen und marktwirtschaftlichen System erlangt haben, konnte es jedenfalls im Jahr 1996 gem. (DB 2002 S. 273) nicht mehr sachlich rechtfertigen, Arbeitnehmern, die am ihren Wohnsitz in der DDR hatten, generell ein niedrigeres Gehalt zu zahlen als Arbeitnehmern, die in diesem Zeitpunkt in den alten Bundesländern ansässig waren. Ein durch eine solche Gehaltsdifferenzierung benachteiligter Arbeitnehmer könne für abgelaufene Zeiträume die Gleichstellung verlangen.