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Beginn der strafrechtlichen Verjährungsfrist
Für den Beginn der Verfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (= Nichtabgabe der Erklärung) muss nach einem (wistra 2/2002 S. 34) der Anknüpfungspunkt der Beendigung der Tat nicht nach Maßgabe des In-Dubio-Pro-Reo-Grundsatzes zugunsten des Beschuldigten soweit wie möglich vorgezogen werden. Er ist demzufolge auf das Ende und nicht auf den Beginn der Veranlagungsarbeiten zu legen.
Praxishinweise: (1) Die Kenntnis der strafrechtlichen Verjährung ist nicht nur die optimale Steuerstrafverteidigung, sondern auch für die Selbstanzeige-Beratung von Bedeutung, da es häufig notwendig ist, für die jeweilige Steuerart den Zeitraum zu ermitteln, der noch nicht von der Strafverfolgungsverjährung b...