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Wirksamkeit der Unterschrift eines Bevollmächtigten in der Steuererklärung
Kehrt ein ausländischer Arbeitnehmer auf Dauer in sein Heimatland zurück, so kann dessen ESt-Erklärung ausnahmsweise durch einen Bevollmächtigten unter Offenlegung des Vertretungsverhältnisses unterzeichnet werden.
§ 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977; § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG
Praxishinweise: Der Senat sieht bei einem Daueraufenthalt bzw. einem Wegzug des Stpfl. ins Ausland eine „längere Abwesenheit” und damit einen Grund für die Hinderung an der Unterschrift (§ 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977). Die notwendige Offenlegung des Vertretungsverhältnisses ist dabei auch dann erfüllt, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmacht des von ihm Vertretenen vorlegt.