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Einkommensteuer | Au-pair-Verhältnis als Berufsausbildung
Ein Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses wird regelmäßig nur dann von einem für das Vorliegen einer Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) hinreichenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet, wenn dieser wöchentlich 10 Unterrichtsstunden umfasst. Ein Geschichtskurs im Umfang von 2 1/2 Zeitstunden je Woche erfüllt diese Anforderungen weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
Praxishinweise: Das Au-pair-Verhältnis selbst stellt grundsätzlich keine „Ausbildung für einen Beruf” dar. Auch ein Auslandsaufenthalt, der zu einer Verbesserung der Sprachkenntnisse führt, stellt noch keine Berufsausbildung dar. Erst wenn eine planmäßige fremdsprachliche Ausbildung (z. B. Fremdsprachenkurs) im Ausland erfolgt, der auch einen Bezug zu dem später aus...