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Organhaftung in der Genossenschaftsinsolvenz
Haben der Vorstand und der Aufsichtsrat einer Genossenschaft vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen schuldhaft pflichtwidrig versäumt, die nach der Satzung vorgeschriebene Zeichnung weiterer Geschäftsanteile und die daraus folgende Pflichteinzahlung durchzusetzen, haften sie der Genossenschaft für den daraus entstehenden Beitragsausfallschaden. Der Schaden kann in diesem Fall nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Insolvenzverwalter die säumigen Mitglieder aus dem Gesichtspunkt des Verzugs auf Zahlung der ausstehenden Beträge in Anspruch nehmen könnte (§§ 34, 41 GenG; , ZInsO 2004 S. 346).▶VT 374/04 S. 480
▶Praxishinweise: Wollte man, so der BGH, der Genossenschaft einen Anspruch auf Ersatz des Ve...