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Gewerbesteuer | Keine Hinzurechnung bei Einräumung des Rechts zur Verfüllung eines Grundstücks
Räumt ein Grundstückseigentümer einem Unternehmen zum Betrieb einer Deponie gegen Entgelt das Recht ein, das betreffende Grundstück mit Abfall zu verfüllen, wird das Grundstück und nicht ein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut „Auffüllrecht” vermietet oder verpachtet, weshalb eine Hinzurechnung der gezahlten Beträge zum Gewinn des Depo- S. 475niebetreibers aus Gewerbebetrieb und des Teilwerts des Verfüllrechts zum Einheitswert des Betriebsvermögens nach § 8 Nr. 7 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GewStG 1991 ausscheidet.▶VT 368/04
▶Praxishinweise: Eine Hinzurechnung kommt nur in Betracht, wenn ein nicht in Grundbesitz bestehendes Wirtschaftsgut als Anlagevermögen, das im Eigentum eines anderen steht, genutzt wird. Bei dem Recht zum „Verfüllen” liegt aber kein selbständiges Wirtschaft...