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Bilanzierung vereinnahmter Optionsprämien
Für die Verpflichtung des Veräußerers einer Option (Stillhalter), auf Verlangen des Optionsberechtigten innerhalb der Optionsfrist den Optionsgegenstand zu verkaufen oder zu kaufen (Call/Put-Option), ist eine Verbindlichkeit in Höhe der dafür vereinnahmten Prämie auszuweisen; die Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 6 EStG; § 240 Abs. 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).▶VT 547/03
▶Praxishinweise: Durch den Optionsvertrag wird beim Optionverpflichteten eine eigenständige Hauptleistung (Stillhalten) begründet, die erst mit Ausübung oder Verfall der Option erfüllt wird. Die bereits vereinnahmte Optionsprämie ist deshalb auch nicht laufzeitbezogen abzugrenzen, son...