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StuB 10/2003 S. 465

Anschaffungsnahe Aufwendungen: Deutliche Erhöhung des Nutzungswerts

Eine Wohnung wird gem. (BFH/NV 2003 S. 301) nicht in ihrem Standard erhöht und damit i. S. des § 255 Abs. 1 HGB betriebsbereit gemacht, wenn durch Baumaßnahmen nach dem Erwerb der Wohnung von den Kernbereichen der Wohnungsausstattung (Heizung, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie Fenster) nur einer in seinem Gebrauchswert deutlich erhöht wurde, während im Bereich der anderen lediglich Reparaturen durchgeführt und deren Gebrauchswert nicht wesentlich gesteigert wurde. Weitere Baumaßnahmen in anderen Bereichen der Wohnungsausstattung (z. B. Fußböden, Türen) bleiben in diesem Zusammenhang grundsätzlich außer Betracht (Bezug: § 255 Abs. 1 HGB; § 10i Abs. 1 EStG).▶VT 546/03