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Bildung einer Rückstellung für die Sanierung von Altlasten
Liegt am Bilanzstichtag lediglich ein Gefahrenverdacht vor, darf nach dem nicht rkr. (BFH-Az.: IV B 177/04, EFG 2005 S. 268) eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten nicht gebildet werden (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).▶NWB SAAAB-40774
▶Praxishinweise: (1) Die Kl. betreibt eine Imprägnierungsanlage. Im Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens äußerte die Wasserbehörde den Verdacht, aufgrund des Betriebs der Anlage könnten wassergefährdende Stoffe in den Boden bzw. das Grundwasser gelangt sein. Die Behörde beabsichtige Anfang 1994 zur Entnahme von Wasserproben zwei Grundwassermessstellen auf dem Betriebsgrundstück der Kl. zu errichten und werde insoweit unaufgefordert auf die Kl. zurückkommen. In ihrer Bilanz auf den wies die...