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StuB 9/2003 S. 425

Zur Haftung des Großhändlers wegen Erteilung von (Barverkaufs-)Rechnungen ohne Angabe des Empfängers

Das FG Münster hat mit nrkr. Urteil vom  - 4 K 3180/98 E, U (EFG 2003 S. 357, BFH-Az.: XI R 3/03) entschieden, dass ein Großhändler, der (Barverkaufs-)Rechnungen ohne Angabe von Empfängerdaten ausstellt, Beihilfe zu einer vom Kunden durch Nichtverbuchung der Waren sowie der damit erzielten Einnahmen begangenen Steuerhinterziehung leistet. Der Großhändler hafte deshalb nach § 71 AO i. V. mit § 191 AO für den entstandenen Steuerschaden. In diesen Fällen sei das Ermessen des FA derart vorgeprägt, dass der Großhändler dem Grunde nach und in voller Höhe des Steuerschadens in Anspruch genommen werden könne. Einer Darlegung der Ermessensgründe im Haftungsbescheid bedarf es nach Ansicht des FG in diesen Fällen nicht (Bezug: § 5, § 71, § 191 AO).▶VT 509/03

Praxishinweise: (1) Im vorliegenden Str...