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Ehegattenbürgschaften als mithaftende oder bürgende GmbH-Gesellschafter nicht sittenwidrig
In den Fällen der Mithaftung und Übernahme von Bürgschaften durch finanziell überforderte Lebens- und Ehepartner wird häufig die Frage nach der Sittenwidrigkeit der entsprechenden Sicherungsgeschäfte gestellt. Die hierzu vom BGH entwickelte Rechtsprechung ist auf Bürgschaften von Mitgesellschaftern nur dann anwendbar, wenn für das Kreditinstitut klar erkennbar war, dass der Bürge finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung des Gesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches Interesse aus bloßer persönlicher Verbundenheit mit einer die GmbH wirtschaftlich beherrschenden Person übernommen hat (§§ 765, 138 BGB). Wie eng die Grenzen in diesen Fällen zu ziehen sind, zeigt der BGH im Zusammenhang mit dem Halten von Gesellschaftsanteilen von Ehegatten aus steuerlichen Gründe...