Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB 8/2003 S. 383

Informationspflichten im Rahmen der Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft

Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verlangt von dem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dass er seine Mitgesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung über Umstände, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren, zutreffend und vollständig informiert (§ 705 BGB, ).▶VT 487/03

Praxishinweise: Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht (vgl. hierzu zuletzt BGHZ 68 S. 81, 82 = NJW 1977 S. 1013) dauert bis zur vollständigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses fort. Eine arglistige Verletzung dieser Pflicht liegt, wie hier, z. B. dann vor, wenn im Bewusstsein ihrer Bedeutung für die Entschließung des Vertragspartners und der Möglichkeit ihrer Unrichtigkeit Angaben ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein” gemacht werde...