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StuB 8/2003 S. 370

Gliederungsrechtliche Einordnung der Entlastung nach dem Altschuldenhilfegesetz

Die Entlastung nach § 4 AHG führt gem. nrkr. (Rev. eingel., BFH-Az.: I R 86/02, EFG 2003 S. 189) zur Änderung der DM-Eröffnungsbilanz. Wird sie gliederungsrechtlich nicht im EK 04 der erstmaligen Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals erfasst, kann sie zu späteren Feststellungszeitpunkten nur in das EK 02 eingestellt werden (§§ 27, 28, 30, 47 KStG; §§ 4, 6 AHG; §§ 36, 50 DMBilG; § 181 AO).▶VT 451/03