Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gliederungsrechtliche Einordnung der Entlastung nach dem Altschuldenhilfegesetz
Die Entlastung nach § 4 AHG führt gem. nrkr. (Rev. eingel., BFH-Az.: I R 86/02, EFG 2003 S. 189) zur Änderung der DM-Eröffnungsbilanz. Wird sie gliederungsrechtlich nicht im EK 04 der erstmaligen Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals erfasst, kann sie zu späteren Feststellungszeitpunkten nur in das EK 02 eingestellt werden (§§ 27, 28, 30, 47 KStG; §§ 4, 6 AHG; §§ 36, 50 DMBilG; § 181 AO).▶VT 451/03