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Schadenersatz wegen Benachteiligung als Teilzeitkraft
Die Frist des § 852 Abs. 1 BGB für die Verjährung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 wegen einer Benachteiligung als Teilzeitkraft hat gem. (DB 2002 S. 218) nicht erst mit dem Bekanntwerden der Entscheidung des , BAGE 83 S. 168) begonnen. Ein Arbeitgeber, der eine Teilzeitkraft anteilig geringer als eine vergleichbare Vollzeitkraft vergüte, müsse die Vergütungsdifferenz nach Eintritt der Verjährung gem. § 852 Abs. 1 BGB nicht nach § 852 Abs. 3 BGB herausgeben.