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Unzulässiger Ausschluss der persönlichen Haftung von BGB-Gesellschaftern?
Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung der GbR auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sowie die Vertretungsbefugnis ihrers Geschäftsführers nur auf diese Haftungsmasse bezogen, so ist eine solche Klausel gem. rkr. (DB 2002 S. 366) gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, da sie mit dem Wesen der GbR und damit mit wesentlichen Grundgedanken der geltenden Rechtsordnung nicht vereinbar sei (Bezug: §§ 705, 714 BGB; §§ 1, 2, 9 AGBG).