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Arbeitnehmer i. S. des § 5 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG
Wie der BFH in seinem Beschluss vom - III R 13/01 (n. v.) festhält, sind nach einkommensteuerlichen Grundsätzen Geschäftsführer auch zulagenrechtlich regelmäßig als Arbeitnehmer zu erfassen.
Praxishinweise: Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 1993 war die InvZul bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auf 10 % zu erhöhen, wenn die Bemessungsgrundlage im Wirtschaftsjahr 5 Mio DM nicht überstieg und der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Investitionen vorgenommen wurden, nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigte.