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Brandmeldeanlage keine Betriebsvorrichtung
Eine in einem Lagergebäude eingebaute Brandmeldeanlage ist keine Betriebsvorrichtung und damit kein investitionszulagenbegünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut.
§ 2 Satz 1 InvZulG 1993
Praxishinweise: Eine (begünstigte) Betriebsvorrichtung liegt nur dann vor, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt wird. Ein solch enger Zusammenhang mit dem Betriebsablauf ist aber dann nicht gegeben, wenn eine Anlage – wie z. B. eine Brandmeldeanlage – den Schutzzweck des Gebäudes unterstützt. Es liegt dann ein notwendiger Gebäudebestandteil vor.