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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Übernahme einer nach § 25 Abs. 1 ErbStG zu berechnenden Steuer durch den Schenker
1. Behält sich der Zuwendende, der seinem Sohn ein Grundstück schenkt, einen lebenslänglichen Nießbrauch daran vor, und übernimmt er die anfallende Schenkungsteuer, ist die gem. § 10 Abs. 2 ErbStG dem Erwerb hinzuzurechnende Steuer nach dem gem. § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG sofort zu zahlenden Steuerbetrag zuzüglich eines Betrags in Höhe des Ablösungsbetrags nach Satz 3 der Vorschrift zu berechnen.
2. Dies gilt unabhängig sowohl davon, ob der Zuwendende seinerseits von der Ablösung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG Gebrauch macht, als auch davon, ob der Sohn die Ablösung gewählt hätte, wenn die Steuer von ihm zu tragen gewesen wäre.
§ 10 Abs. 2, § 25 Abs. 1 ErbStG
Praxishinweise: Zu einer ersten Würdigung vgl. Schiffer in dieser Ausgabe auf S. 400.