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Voraussetzungen einer Altlastenrückstellung
In einem Fall, in dem eine KG Rückstellungen für die Beseitigung von Bodenkontaminationen gebildet hatte, entschied der (BFH/NV 2002 S. 486), dass sowohl Rückstellungen für zivilrechtliche als auch Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gleichermaßen an folgende Grundsätze gebunden seien:
an das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde und/oder der Höhe nach,
an die wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag
an die Voraussetzung, dass der Schuldner mit der Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss.
Praxishinweise: (1) Der BFH hält damit an der im Urteil vom - VIII R 14/92 (BStBl II S. 891) getroffenen Entscheidung zu...