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BFH 30.01.2002 I R 68/00, StuB 8/2002 S. 397

Zeitpunkt der Rückstellungsauflösung für einen gerichtlich geltend gemachten Anspruch

1. Eine Rückstellung wegen eines im Klagewege gegen den Kaufmann geltend gemachten Anspruchs ist nicht aufzulösen, bevor die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Kaufmann in einer Instanz obsiegt hat, der Prozessgegner gegen diese Entscheidung aber noch ein Rechtsmittel einlegen kann. Rechtsmittel ist auch eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.

2. Ein nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tage der Bilanzerstellung erfolgter Verzicht des Prozessgegners auf ein Rechtsmittel „erhellt” nicht rückwirkend die Verhältnisse zum Bilanzstichtag.

§ 8 Abs. 1 KStG; § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB

Praxishinweise: Eine Rückstellung ist aufzulösen, wenn die Gründe, die für ihre Bildung maßgeblich waren, nicht mehr bestehen; das Risiko der Inans...