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Zuständigkeit für Stundung, Erlass, Billigkeitsmaßnahmen
Mit Schreiben vom - IV A 7 - S 0457 - 4/05 hat das BMF das (BStBl I S. 809) zur Zuständigkeit für Stundung, Erlass, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO im Rahmen der dem Bundesamt für Finanzen übertragenen Aufgaben aufgehoben.▶NWB MAAAB-44593