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Anwendungserlass zum Kontenabrufverfahren
Im Anwendungserlass zur AO vom (BStBl I S. 630), der zuletzt durch das (BStBl I S. 3) geändert worden ist, hat das Regelungen zu § 92 AO – Beweismittel – und zu § 93 AO – Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen (Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO, Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 und Abs. 8 AO) – eingefügt.▶NWB QAAAB-44612
▶Praxishhinweise: (1) Das BMF hat mit obigen Schreiben die bereits angekündigte Verwaltungsanweisung zum Kontenabrufverfahren nach der AO für Finanzbehörden und andere Behörden und Gerichte herausgegeben. Damit liegt eine gemeinsam vereinbarte Verwaltungsanweisung vor, die den Behörden eine verbindliche Richtschnur gibt, wie das Gesetz auszulegen ist. Ein Kontenabruf kann nach Auffassung des BMF weder willkürlich noch heimlich erfolgen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass der Betroffe...