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Änderung des Veranlagungswahlrechts nach Erledigung der Hauptsache
Sagt das FA in der mündlichen Verhandlung im Wege tatsächlicher Verständigung zu, die angefochtenen ESt-Bescheide unter Ansatz geringerer gewerblicher Einkünfte zu ändern und wird daraufhin übereinstimmend der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, hindert dies die Kläger nicht, bis zur formellen Bestandskraft der Änderungsbescheide statt der bisherigen Zusammenveranlagung die getrennte Veranlagung zu wählen.
§ 351 Abs. 1 AO 1977; §§ 26, 26a, 26b EStG
Praxishinweise: Der BFH bleibt dabei, dass Grenze für die Ausübung des Wahlrechts der Ehegattenveranlagung die Unanfechtbarkeit des Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ist. Der Bescheid nach Erledigung der Hauptsache ist zwar gem. § 351 Abs. 1 AO 1977 bezüglich der Höhe der festgesetzten Steuer nicht mehr anfechtbar, da die Änderung zugunsten ...