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BFH 09.11.2004 V S 21/04, StuB 6/2005 S. 281

Beteiligtenwechsel und Zuständigkeit bei Erlass eines Änderungsbescheids

Wird ein Änderungsbescheid von einem anderen FA erlassen als der ursprüngliche Bescheid und wird der Änderungsbescheid gem. § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, so richtet sich die Klage nunmehr gegen das FA, das den Änderungsbescheid erlassen hat. Es tritt ein Beteiligtenwechsel ein. Haben das FA, gegen das sich die Klage ursprünglich richtete, und das FA, gegen das sich die Klage nach Änderung des angefochtenen Bescheids richtet, in verschiedenen FG-Bezirken ihren Sitz, hat der Wechsel des beklagten FA gleichzeitig den Wechsel des zuständigen FG zur Folge (Bezug: §§ 38 Abs. 1, 39 Abs. 1 Nr. 4, 70 Satz 1 FGO; § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG).NWB YAAAB-40276

Praxishinweise: Die Entscheidung ist im Rahmen einer Vorlage an den BFH über die Bestimmung des zuständigen FG ergangen. Der nach Rechtshängigkeit von einem anderen FA erlassene Änderungsbescheid fü...